Fachkraft für Arbeitssicherheit nach §5 §6 und §19 AsiG und DGUV Vorschrift 2

Die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz.
Die Einsatzzeiten richten sich nach den Anforderungen der geltenden DGUV Vorschrift 2 der Berufsgenossenschaften.

Eine gute Betreuung muss individuell auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten sein, es gelten folgende Grundsätze:

  • Erste Priorität hat immer der Erfolg des Unternehmens. Arbeitssicherheit darf nicht als Bremsschuh für das Unternehmen behandelt werden, sondern muss aktiv in den Firmenablauf eingebunden werden.
  • Integrieren Sie die Arbeitssicherheit in Ihr ggf. bestehendes Managementsystem und erreichen Sie so ein Höchstmaß an Effektivität bei der Umsetzung und gleichzeitig für sich maximale Rechtssicherheit.
  • Durch das Vermeiden von Arbeitsunfällen können krankheits- und arbeitsausfallbedingte Kosten sowie Ablaufstörungen im Unternehmen verringert werden.
  • Die Arbeitsbedingungen sind entscheidend für die Zufriedenheit und damit die Leistungsbereitschaft und –fähigkeit Ihrer Mitarbeiter. Motivieren Sie durch die Schaffung guter Arbeitsumgebung und sicherer Arbeitsplätze.

Unser Dienstleistungsangebot im Bereich der sicherheitstechnischen Betreuung setzt sich aus einer Fülle von Einzelleistungen zusammen. Dabei wird jedes Angebot unseres Expertenportfolios auf die individuellen Anforderungen Ihres Unternehmens oder Ihrer Organisation ausgerichtet.

Dazu gehört

  • die Beratung zu Fragen im Arbeitsschutz
  • die Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
  • die jährliche Unterweisung Ihrer Mitarbeiter

Die Grundlagen hierfür finden Sie u.a in den folgenden branchenspezifischen Regelwerken und Empfehlungen:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitssicherheitsgesetz
  • Betriebssicherheitsgesetz
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften etc.